Vertragsgestaltung - Handelsverträge in Griechenland

Mit einem Handelsvolumen von über 6 Milliarden Euro ist Deutschland der wichtigste Handelspartner Griechenlands. Die meisten Importe nach Griechenland stammen aus Deutschland (ca. 11 %). Zunehmend wachsen auch die Exporte aus Griechenland nach Deutschland.

Als führende deutsch-griechische Wirtschaftskanzlei beraten wir Unternehmen, Handelsvertreter und sonstige Vertriebshändler aus dem deutschsprachigen Raum in allen Fragen des griechischen Handelsrechts an unseren Standorten Athen und Thessaloniki, sowie international. Wir unterstützen unsere Mandantschaft dabei, ihre handelsrechtlichen Verträge rechtssicher zu gestalten und, wenn nötig, ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen. AP & Generalis bietet Ihnen kompetente, schnelle und effiziente Rechtsberatung. Damit Sie sicher sein können, dass den rechtlichen Anforderungen entsprochen wird.

Unsere Beratungsfelder:

  • Handelsvertreterverträge
  • Vertriebshändlerverträge
  • E-Commerce
  • Ausarbeitung, Prüfung oder Anpassung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und individueller Verträge
  • Lieferverträge
  • Incoterms, Internationales Kaufrecht, UN-Kaufrecht (CISG)
  • Handelsgesellschaften
  • Speditions‑ und Lagergeschäft

 

Besonderheiten des griechischen Handelsvertreterrechts

  1. Handelsvertreter/Vertragshändler

 Der Verkauf von Waren über ein Netz von so genannten Vertragshändlern ist heutzutage eine der häufigsten Vertriebsmethoden, gerade im grenzüberschreitenden Warenhandel. Die EU-Handelsvertreterrichtlinie 653/86 ist in Griechenland durch den Präsidialerlass 219/1991 gesetzlich umgesetzt worden.

 

Durch Art. 14 des Gesetzes 3557/2007 (Regierungsanzeiger Band A 100/14.05.2007) wurde die analoge Anwendung der o. g. Handelsvertretervorschriften auch beim Vertragshändlervertrag angeordnet, sofern der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation des Produzenten eingegliedert ist.

 

Folgende Punkte sind bei Vertragsschluss besonders zu beachten:

 

  1. Schriftlicher Abschluss des Handelsvertretervertrags: Gerade bei Grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen ist es wichtig, dass für beide Parteien hinreichende Klarheit über Pflichten und Rechte aus dem Handelsvertretervertrag besteht. Zudem ist nach griechischem Recht ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gültig.
  1. Kündigungsfristen im griechischen Handelsvertreterrecht: Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es
  • Im 1. Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat,
  • im 2. Jahr mit einer Frist von 2 Monaten,
  • im 3. Jahr mit einer Frist von 3 Monaten,
  • im 4. Jahr mit einer Frist von 4 Monaten
  • im 5. Kahr mit einer Frist von 5. Monaten
  • nach 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

 

Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Die Fristen können vertraglich verlängert, aber nicht zulasten des Handelsvertreters verkürzt werden.

 

  1. Ausgleichsanspruch im griechischen Handelsvertreterrecht: Dem Handelsvertreter steht unter Umständen auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ein finanzieller Ausgleichsanspruch zu (gemäß Art. 9 des Präsidialerlasses 219/1991), wenn:
  • das Unternehmen aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
  • und es durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften verliert.

 

Der Ausgleich beträgt maximal eine Jahresprovision, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren gezahlten Vergütungen errechnet, oder, bei Vertragsabschluss von weniger als 5 Jahren, aus dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums.

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertriebsvertrags geltend gemacht werden, sonst erlischt er. Nach der ständigen griechischen Rechtsprechung kann dieser Anspruch nicht ausgeschlossen werden.

 

  1. Das Wettbewerbsverbot nach Vertragsende: Das Wettbewerbsverbot bedarf (gemäß Art. 10 des Präsidialerlasses Nr. 219/1991) der Schriftform und gilt in Griechenland nur für maximal ein Jahr und den dem Handelsvertreter vormals zugewiesenen Bezirk (sog. „Territory“). Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich auf die Warengattungen, die gemäß Handelsvertretervertrag Gegenstand der Vertretung waren.
  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht. Wie bei jedem grenzüberschreitendem Vertrag ist die vorherige schriftliche Bestimmung eines Gerichtstandes, sowie des anwendbaren Rechts essentiell, um die Einordnung in einer fremden, unbekannten Rechtsprechung zu vermeiden , sowie um die gewünschte Gerichte im Voraus zu bestimmen.
  1. Erstellung, Überprüfung und Anpassung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Sie benötigen AGB oder möchten vorhandene AGB auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen? Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Handelsrecht und gewerblichen Rechtsschutz kennen Ihre Bedürfnisse im Rechts- und Geschäftsverkehr. Wir gestalten Ihre AGB so, dass Sie rechtssicher damit auftreten können.

Weitere typische Beratungsfelder unserer Kanzlei im Handelsrecht:

  • wettbewerbs-, urheber-, lizenz- und markenrechtliche Fragestellungen
  • rechtliche Auseinandersetzung mit Lieferanten, Kunden, Mitarbeitern und Konkurrenten
  • laufende Beratung zu allen weiteren Rechtsfragen des täglichen Wirtschaftslebens

Internationales Vertrags- und Handelsrecht

Einen starken Einfluss auf das griechische Handelsrecht haben supranationale Organisationen und europäische Verordnungen und Richtlinien. Auch die internationalen Übereinkommen für den grenzüberschreitenden Handelsverkehr, wie z. B. das UN-Kaufrecht, tangieren das nationale Handelsrecht. Unser Team berät Sie umfassend, welche Aspekte in einem internationalen handelsrechtlichen Vertrag besonders zu beachten sind. Mit unserer Erfahrung im internationalen Wirtschaftsrecht realisieren wir die Gestaltung, Prüfung und ggf. auch Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus internationalen Verträgen.

 

Für Ihre qualifizierte Beratung im Einzelfall stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs jederzeit für ein Beratungsgespräch in Athen oder Berlin und natürlich telefonisch oder per Videokonferenz (Teams, Zoom, Skype) zur Verfügung.

Aktuelle Themen unserer Kanzlei

Arbeitsrecht und HR Lösungen in Griechenland

Ihr Unternehmen erweitert oder verkürzt die Geschäftstätigkeit in Griechenland und personelle Entscheidungen müssen nach entsprechender Vorplanung oder im Einzelfall zeitnah umgesetzt werden. Als Justiziar Ihres Unternehmens, HR Verantwortlicher oder als Kollege einer extern beauftragten deutschen, österreichischen oder schweizerischen Kanzlei suchen Sie für die einheitliche Umsetzung von Entscheidungen oder Vorgaben Kollegen Vorort welche als Teil Ihres Teams in Griechenland agieren und Sie in allen relevanten arbeitsrechtlichen Belangen unterstützen.