Prozessführung griechenlandweit

Konfliktlösung auf höchstem Niveau: Mit AP & Generalis haben Sie einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite mit extensiver Erfahrung in komplexen und grenzüberschreitenden Prozessstreitigkeiten im Bereich des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechts. Als jahrelanger Kooperationspartner von ausländischen Unternehmen, Versicherungen und Schadensabwicklern (u. a. aus Deutschland, der Schweiz, Österreich und Polen) übernimmt unsere Prozessabteilung alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung von Forderungen oder Abwehr von Klagen in allen Gerichtsbezirken Griechenlands. 

Ob auf Kläger- oder Beklagtenseite haben Sie mit AP & Generalis einen Ansprechpartner, der Sie ausführlich und umfassend auf das jeweilige Verfahren vorbereitet und stets über den Prozessfortschritt direkt oder über die Online-Akte auf dem Laufenden hält. Wir setzen unsere Expertise energisch ein, um individuelle Konfliktlösungen für Sie zu schaffen und Ihre Rechte effizient zu wahren.

Unsere Prozessabteilung setzt sich aus einem Team von erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammen, spezialisiert in zivil-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, die internationale Unternehmen, aber auch Privatkunden vor den griechischen Zivilgerichten in allen Instanzen und Schiedsgerichten erfolgreich vertreten haben. Wir verbinden kritisches Denken mit innovativen Lösungen, um stets das beste Ergebnis für unsere Mandantschaft zu erzielen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen die Regelungen des griechischen internationalen Privatrechts, aber auch die europäischen Verordnungen und andere internationale Verträge zur Anwendung kommen, stellt unsere Expertise und Erfahrung einen entscheidenden Vorteil für unsere Mandantschaft dar.

Über die Besonderheiten des griechischen Verfahrensrechts informieren wir Sie umfassend, bereiten Sie rechtzeitig vor und entwickeln mit Ihnen gemeinsam die richtige Strategie für ein erfolgreiches Verfahren in Griechenland.

Unser Erfolgskonzept für Ihren Prozess in Griechenland

Unser Erfolgskonzept für möglichst schnelle und effiziente Konfliktlösung:

  • präventives Handeln (Erfassung und Beseitigung von Konfliktpotential bereits bei der Vertragsgestaltung, Vertragsmanagement, rechtzeitiges Dokumentieren, Beweissicherung)
  • Ausschöpfung außergerichtlicher Lösungen und alternativer Streitbeilegungsverfahren
  • Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung einer drohenden Gefahr (z. B. durch Sicherung und Beschlagnahme von Vermögen im In- und Ausland oder Abwendung einer solchen Möglichkeit)
  • gründliche Vorbereitung des Prozesses und der Beweismittel
  • Vertretung unserer Mandantschaft vor allen Gerichten und Schiedsgerichten
  • Vollstreckung von Urteilen, Verfügungen und Schiedssprüchen

Auch im Rahmen der Vertragsgestaltung beraten wir unsere Mandantschaft im Hinblick auf geeignete Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen.

Die wichtigsten Regelungen und Änderungen der griechischen Zivilprozessordnung auf einen Blick

Der griechische Zivilprozess weist einige, zu berücksichtigende Besonderheiten auf, mitunter:

  • Zustellungen im Parteibetrieb: Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher und werden durch die Parteien selbst organisiert, d. h. diese erfolgen nicht von Amts wegen.
  • Der Klageschriftsatz muss innerhalb von 30 Tagen ab Klageeinreichung der Gegenseite zugestellt werden. Wohnt die beklagte Partei im Ausland oder hat dort ihren Sitz, ist die Klage binnen 60 Tage auf dem internationalen Rechtshilfeweg zuzustellen. Bei Fristversäumnis gilt die Klageerhebung als unwirksam. Diese kurze Frist sorgt in der Praxis häufig für Rechtsunsicherheit, da eine internationale Zustellung regelmäßig ein zeitaufwendigeres Verfahren ist.
  • Die griechische ZPO sieht bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Verfahren vor dem Einzelrichter oder einer Richterkammer) seit Einführung des Gesetzes 4335/2015 zur Reform der griechischen Zivilprozessordnung (anwendbar ab dem 01.01.2016) grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vor. Das Gericht kann ausnahmsweise eine Zeugenvernehmung gesondert anordnen, falls es dies für erforderlich hält.
  • Gemäß Art. 237 Abs. I gr.ZPO müssen alle Verfahrensparteien nach Einreichung der Klage innerhalb einer Frist von 100 Tagen ab Einreichung der Klage bzw. 130 Tagen ab Klageeinreichung, falls der Beklagte seinen Wohnsitz – bzw. bei juristischen Personen den Sitz – im Ausland hat, ihre Schriftsätze, nebst Prozessvollmachten und Beweismittel bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts einreichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden; Schriftsätze, die nicht fristgemäß eingereicht sind, werden vom Gericht nicht berücksichtigt. Eine Säumnis der beklagten Partei führt zu einem Versäumnisurteil.
  • Die o. g. Frist des Art. 237 grZPO ist während der Gerichtsferien, d. h. im Zeitraum 01.08 bis einschließlich 31.08,
  • Die beklagte Partei erhält erst nach Einreichung der Schriftsätze durch beide Parteien bei Gericht erstmals Einblick in die Beweismittel der klagenden Partei. Mit anderen Worten sind der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageerwiderung die von der klagenden Partei eingereichten Beweismittel nicht bekannt.
  • Nach fristgemäßer Einreichung der Schriftsätze zur Klageerwiderung bzw. Klagebegründung bei Gericht können beide Parteien innerhalb einer weiteren Frist von 15 Tagen einen weiteren Schriftsatz bei Gericht einreichen, mit dem zum Vortrag der Gegenpartei sowie zu den vorgebrachten Beweismitteln Stellung genommen wird. Nach Ablauf dieser zusätzlichen Frist gilt dieser Verfahrensabschnitt als abgeschlossen. Das Gericht entscheidet in der Sache grundsätzlich nach Aktenlage.
  • Eine Verlängerung sämtlicher o. g. Fristen ist nicht möglich.
  • Ferner ist nunmehr bei einem Streitwert ab 30.000 € ein erster Mediationstermin vor einer unabhängigen Mediationsinstanz obligatorisch. Das entsprechende Protokoll des Mediationstermins ist (auch bei einer Säumnis der Gegenpartei beim o. g. ersten Mediationstermin) zwingend von der klagenden Partei mit den Beweismitteln bei Gericht einzureichen.

Für Ihre qualifizierte Beratung im Einzelfall stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs jederzeit für ein Beratungsgespräch in Athen oder Berlin und natürlich telefonisch oder per Videokonferenz (Teams, Zoom, Skype) zur Verfügung.